§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/10#abs-1 (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, müssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse zustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/10#abs-2 (2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der internen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 07.04.2005 – 13 U 248/04 (Kart)
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten KatalogenZitiert von 30
- LG Mainz, 27.07.2000 – 12 HK. O 40/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.